AG Frankfurt am Main kippt Gerichtsstandklausel von Laudamotion

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat eine Klausel der Beförderungsbedingungen von Laudamotion für nichtig erklärt. Danach sollten Passagiere Entschädigungen wegen Flugverspätungen oder Flugausfällen nur in Irland vor Gericht bringen können. Hierin sieht das Gericht einen Verstoß gegen Verbraucherrechte.

Ansprüche gegen Laudamotion wegen Flugverspätung

In dem Verfahren hatte das Fluggastrechteportal SOS Flugverspätung im Namen verschiedener Passagiere Entschädigungsansprüche wegen einer Flugverspätung von mehr als 3 Stunden gegen die österreichische Airline geltend gemacht. Geklagt hatte der Fluggastentschädiger in Frankfurt, weil dort der Ankunft-Flughafen lag. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) begründen die An- bzw. Abflughäfen die örtliche Zuständigkeit der Gerichte – und zwar auch in Verfahren gegen ausländische Airlines. Trotz der bestehenden Ansprüche hatte Laudamotion beantragt, die Klage abzuwehren und argumentiert, mit den Fluggästen sei über die Beförderungsbedingungen der Airline die örtliche Zuständigkeit irischer Gerichte sowie die Anwendbarkeit irischen Rechts vereinbart.


In den Beförderungsbedingungen von Laudamotion heißt es:

„Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen ihr Beförderungsvertrag mit uns, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem irischen Recht sowie sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Zuständigkeit irische Gerichte.“

Laudamotion ist aus der insolventen österreichischen Air Berlin-Tochtergesellschaft Niki entstanden und gehört mittlerweile zum Konzern des irischen Billigfliegers Ryanair, was wohl – neben der Besonderheit irischen Rechts – der Hintergrund für die Klausel darstellen dürfte.

AG Frankfurt: Klausel ist rechtsmissbräuchlich

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass diese Klausel missbräuchlich im Sinne europäischen Rechts und damit nichtig ist. Dies deshalb, weil der Verbraucher anderenfalls gezwungen werde, sein Recht möglicherweise weit ab von seinem Wohnsitz durch-zusetzen, was die Rechtsdurchsetzung für ihn unzumutbar erschwere. Dies gelte umso mehr, da der Gerichtsstand nicht der in Österreich gelegene Firmensitz von Laudamotion, sondern irische Gerichte sein sollten, aber seitens der Airline keinerlei Bezug zu Irland bestehe. So werde der Verbraucher nicht nur gezwungen, seine Rechte weit ab von seinem Wohnsitz durchzusetzen, sondern darüber hinaus auch an einem Ort der keinerlei Bezug zu den Vertragsparteien habe, so das Amtsgericht Frankfurt am Main in seiner Urteilsbegründung.

Verbraucherrechte bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Flugverspätung gestärkt

„Wir begrüßen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main als Verstärkung der Verbraucherrechte bei der Durchsetzung von Fluggastentschädigungen. Laudamotion ist nicht die erste Fluggesellschaft, die versucht über Klauseln in deren Beförderungsbedin-gungen die Durchsetzung der Rechte von Verbrauchern zu erschweren. Dem hat das Amtsgericht Frankfurt am Main nun ein Riegel vorgeschoben, so Carl Christian Müller von der Kanzlei Mueller.legal mit Sitz in Berlin, die die SOS Flugverspätung in dem Prozess vom Amtsgericht Frankfurt vertreten hatte.

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SOS Flugverspätung – von Finanztip.de empfohlener Dienstleister

Die SOS Flugverspätung ist ein Fluggastportal, das sich auf die Durchsetzung von Fluggastrechten gegenüber Airlines spezialisiert hat. Es wurde im Segment Inkasso bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen im August 2019 von dem Verbraucherportal Finanztip.de als einer der vier empfehlenswerten Fluggastportalen in Deutschland benannt.

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